RheDAT Nutzungsvereinbarung
§ 1 Allgemeines
- Die nachstehenden Nutzungsbedingungen gelten, jeweils in der neuesten Fassung, für alle laufenden und künftigen Aufträge betreffend
- Softwareprodukt RheDAT Basisversion
- individuell in Auftrag gegebene Softwarekomponenten in Ergänzung zu RheDAT Basisversion
- inklusiver sonstiger Softwaremedien und einer schriftlichen oder online zur Verfügung gestellten begleitenden Dokumentation.
Soweit nachfolgend nicht ausdrücklich anders bezeichnet, sind mit dem Begriff RheDAT alle Softwareprodukte im Sinne des § 1 Abs. 1 gemeint.
- Diese Nutzungsbedingungen werden durch die Auftragserteilung bzw. Installation, Vervielfältigung oder anderweitige Nutzung des Softwareprodukts RheDAT durch den Arzt oder durch die medizinische Einrichtung (nachfolgend: „Benutzer“) anerkannt.
- Hersteller des Softwareproduktes RheDAT ist die ITC-MS (nachfolgend: „ITC“), Wilhelm-Raabe-Weg 3a in 35039 Marburg. Die Herstellung erfolgt im Auftrag der BDRh Service GmbH, Dr.-Max-Str. 21 in 82031 Grünwald. Vertragspartner des Benutzers ist allein die BDRh Service GmbH (nachfolgend: „Anbieter“).
- Darüber hinaus besteht ein sog. „Steering Committee“, welches sich aus den folgenden Gesellschaften zusammensetzt:
- Berufsverband Deutscher Rheumatologen e.V. (BDRh)
- Deutsches Rheuma-Forschungszentrum Berlin (DRFZ)
- Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie e.V. (DGRh)
- Ab dem 01.07.2022 verpflichten sich die Benutzer, die Software RheDAT-Basisversion nur noch in Verbindung mit der Score Validierung durch RheCORD DOC zu nutzen (vgl. § 3).
§ 2 Vertragsgegenstand, insbesondere Nutzungsrechte
- Der Anbieter gewährt dem Benutzer das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht (Lizenz), die im Vertrag spezifizierte RheDAT Software und das Dokumentationsmaterial für unbestimmte Zeit zu nutzen.
- Mit der Lizenzerteilung erwirbt der Benutzer das Recht, RheDAT auf jeweils einem Server mit einer beliebigen Anzahl von Rechnern in der auf der Rechnung angegebenen Betriebsstätte zu nutzen. Das Recht schließt die Vervielfältigung der RheDAT Software ein, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung der RheDAT Software erforderlich ist. Sie berechtigt auch dazu, die RheDAT Software auf dem Massenspeicher der eingesetzten Hardware zu installieren sowie das Laden der RheDAT Software in den Arbeitsspeicher der jeweiligen Rechner und Server.
- Der Anbieter wird dem Benutzer nach eigenem Ermessen während der Laufzeit des Vertrages über die Nutzung von RheDAT Softwareaktualisierungen (Updates) für die RheDAT Software zur Verfügung stellen. Unterstützungsleistungen zur Implementation von Aktualisierungen für die RheDAT Software sind gesondert zu vergüten.
- Der Benutzer hat die Möglichkeit, die RheDAT-Software um individuelle Softwarekomponenten zu erweitern, die auf seine Praxis oder Einrichtung zugeschnitten sind. Die Erweiterung ist schriftlich beim Anbieter einzureichen, der die Anfrage auf ihre Machbarkeit hin überprüft und ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Ein Anspruch auf Erstellung der Erweiterung besteht nicht. Das Steering Committee (§ 1 Abs. 5) gibt nach entsprechenden Eingaben gegenüber dem Anbieter eine beratende Empfehlung dazu ab, nach welcher Priorität die durch die Mitglieder oder durch Dritte angeforderten Softwarekomponenten in Auftrag gegeben werden sollen. Eine inhaltliche Beurteilung von Projekten abgesehen von einer Prüfung auf fachliche Richtigkeit durch das Steering Committee erfolgt dabei nicht.
- Der Anbieter behält sich vor, RheDAT Software mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende zu beenden (nachfolgend: End-of-Life). Nach dem End-of-Life einer lizenzierten RheDAT Software wird der Anbieter auch technisch notwendige Updates nicht mehr bereitstellen und die ungestörte Lauffähigkeit und Nutzungsmöglichkeit der RheDAT Software nicht mehr gewährleisten. Die Vergütungspflicht bleibt von dem End-of-Life unberührt, so lange der Kunde die RheDAT Software installiert hat.
- Der Benutzer verpflichtet sich, die RheDAT Software nur für eigene Zwecke und nur auf Rechnern bzw. auf lokalen Servern der im Vertrag angegebenen Betriebsstätte zu nutzen und zu installieren. Die Nutzbarmachung der RheDAT Software für Rechner außerhalb der im Vertrag angegebenen Betriebsstätte ist unzulässig. Soweit der Anbieter nichts anderes mit dem Benutzer vereinbart, ist die erteilte Lizenz bei Krankenhäusern und Krankenhausträgern immer begrenzt auf eine Betriebsstätte eines Krankenhauses.
- Programme und die Daten der RheDAT Software dürfen nur von Sachkundigen wie approbierten Ärzten oder sonstigem geschulten Personal genutzt werden. Teile der RheDAT Software können auch durch geschultes Pflegepersonal bedient werden. Programmmodule und Daten der RheDAT Software dürfen nicht bearbeitet oder verändert werden. Eine andere und weitergehende Nutzung als die der bereit gestellten Programmfunktionen ist nicht zulässig.
- Die Änderung, Löschung oder Übernahme von Teilen des der RheDAT Software oder des Quellcodes der RheDAT Software ist nicht erlaubt. Ein vorhandener Urheberhinweis, ein Copyright, Kennzeichnungen und/oder Eigentumsangaben dürfen weder geändert noch gelöscht werden. Die Weitergabe an Dritte ist untersagt. Die unerlaubte Aneignung durch Dritte ist zu verhindern.
§ 3 Nutzungszwang RheCORD
- Ab dem 01.07.2022 ist die Nutzung der Software RheDAT-Basisversion nur in Verbindung mit dem der Score Validierung durch RheCORD DOC möglich.
- Bei dem RheCORD-System handelt es sich um ein eigenständiges Medizinprodukt. Betreiber des Medizinprodukts ist die RheCORD Healthcare GmbH & Co. KG.
- Die für RheCORD anfallenden Gebühren richten sich nach § 5 Abs. 1.
- Der Anbieter wird dem Benutzer den Beginn des Nutzungszwangs im Sinne von § 3 Abs. 1 spätestens 1 Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens bekanntgeben. Wenn der Benutzer mit dem Nutzungszwang nicht einverstanden ist, kann er den Vertrag ohne zusätzliche Kosten nach Bekanntgabe des Nutzungszwangs Änderungen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Nutzungszwangs in Textform kündigen (Sonderkündigungsrecht). Der Anbieter weist den Benutzer in der Nachricht, mit der der Nutzungszwang bekanntgegeben wird, nochmals besonders auf das vorstehende Kündigungsrecht und die Frist dafür hin.
§ 4 Zweckbestimmung
- RheDAT ist als reines Dokumentations- und Auswertungssystem kein Medizinprodukt und verfügt daher nicht über eine CE Kennzeichnung. Dies gilt auch unter dem Nutzungszwang von RheCORD im Sinne § 3.
- Die Zweckbestimmung von RheDAT ist die über einen Audit-Trail nachvollziehbare und datenschutzkonforme Speicherung eingegebener und importierter medizinischer Daten zur Nutzung bei der wissenschaftlichen Auswertung von Patientenkollektiven und pseudonymisierten bzw. anonymisierten Datenexporten für wissenschaftliche Studien, die Teilnahme an Modellversuchen und epidemiologische Erhebungen.
- Weitere Zweckbestimmung ist die Unterstützung des Benutzers bei Briefschreibung und organisatorischen Abläufen, die keinen medizinischen Charakter haben, z.B. Kalender, Schulungsorganisation, ad hoc Berichte und Fall Statistiken (nur bestimmte Ausbaustufen). Um Patientengruppen als Basis für Studien nach bestimmten Kriterien bilden zu können, finden innerhalb der Dokumentation Berechnungen (z.B. Scores) statt, die zusammen mit den erhobenen Daten angezeigt und gespeichert werden. Diese dienen als Auswahlkriterien für eine Kollektivbildung, können im Programm statistisch ausgewertet und auch in projektbezogene Kollektiv-Exporte einbezogen werden.
- Für Forschung, Publikations- und Schulungszwecke stehen in bestimmten Ausbaustufen von RheDAT Funktionen zur Verfügung, um Daten grafisch zu visualisieren und Bildspeicherung sowie -Bearbeitung zu erlauben.
- Da manche Programmfunktionen von RheDAT (z.B. Scores, grafische Darstellungen) durch ihren informativen Charakter potenziell geeignet sind, auch außerhalb der oben genannten Zweckbestimmungen verwendet zu werden, schließt diese Zweckbestimmung die Nutzung von RheDAT-Funktionen für die Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten bei Patienten sowie jeden anderen Verwendungszweck, der Medizinproduktstatus erfordert, explizit aus.
§ 5 Nutzungs-, Verwaltungs- und Lizenzgebühren
- Für die verpflichtende Nutzung des RheCORD-Systems wird ab dem 01.07.2022 von jedem Benutzer eine Nutzungsgebühr in Höhe von € 10,00/Monat erhoben. Institutionen können eine Institutionslizenz mit unbeschränkter Benutzerzahl zum Preis von € 50,00/Monat erhalten.
- Darüber hinaus zahlen Mitglieder der Gesellschaften und Verbände, die im Steering Committee (§ 1 Abs. 5) zusammenarbeiten, entrichten gegenüber dem Anbieter eine jährliche Verwaltungsgebühr in Höhe von € 60,00. Die Verwaltungsgebühr wird zu Beginn des Nutzungsverhältnisses anteilig für das aktuelle Kalenderjahr und sodann jeweils zu Beginn aller weiteren Nutzungsjahre fällig. Dies gilt für
- Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie e.V. (DGRh)
- Ansonsten werden für folgende Benutzer Lizenzgebühren erhoben:
- Mitglieder, die aus einer der in § 5 Abs. 2 genannten Gesellschaften oder Verbände austreten. Die Lizenzgebühr ist ab dem Zeitpunkt des Austritts zu zahlen.
- Mitglieder von in § 5 Abs. 2 genannten Gesellschaften und Verbänden, wenn diese aus dem Steering Committee (§ 1 Abs. 5) austreten. Die Lizenzgebühr ist ab Wirksamwerden des Austritts aus dem Steering Committee zu zahlen. Der Benutzer wird von der austretenden Gesellschaft über den Austritt informiert. Der Eintritt der Zahlungspflicht ist unabhängig von dem Zugang dieser Information.
- Alle anderen Nichtmitglieder, die als Ärzte oder Gesundheitseinrichtung einen Lizenzvertrag abschließen.
- Die Lizenzgebühren gemäß § 5 Abs. 3 richten sich nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste, soweit kein gesondertes Angebot vorliegt. Die Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten für die Ware trägt der Anbieter.
- Alle Preisangaben verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer. Die im Zeitpunkt der Lieferung gültige Umsatzsteuer wird gesondert auf der Rechnung ausgewiesen.
- Die Gefahr einer Beschädigung oder des Verlusts gelieferter Ware geht mit Verlassen des Auslieferungslagers von ITC auf den Benutzer über.
§ 6 Zahlungsbedingungen
- Soweit die RheDAT Software kostenpflichtig bereitgestellt wird, erfolgt die Lieferung und Leistung nach Einzug des Rechnungsbetrages im SEPA-Lastschriftverfahren innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung. Die Einzugsermächtigung der BDRh Service GmbH zum Lastschriftverfahren ist Bedingung für die Nutzung der Software im Sinne von § 1 Absatz 1.
- Für den Fall des Verzuges gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Benutzer kommt insbesondere dann ohne gesonderte Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung die vereinbarte Vergütung leistet.
- Für den Fall des Verzuges steht es dem Anbieter frei, bis zur vollständigen Zahlung die Lieferungen und/oder Leistungen (Updates) einzustellen.
- Der Benutzer kann nur wegen Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im Falle laufender Geschäftsbeziehung gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegen den Anbieter bzw. ITC ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 7 Eigentum und Urheberrechte
- Alle kostenpflichtigen Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Software, Datenträger und Dokumentationen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die der Anbieter gegenüber dem Benutzer hat, im Eigentum des Anbieters.
- Bei der Lieferung von kostenpflichtiger Software oder Geräten mit kostenpflichtiger Software bleibt die RheDAT Software immer im Eigentum des Anbieters. Vertragsgegenstand bei der RheDAT Software ist immer nur das Nutzungsrecht (vgl. § 2). Das Nutzungsrecht verfällt bei Verstößen gegen die Nutzungsvereinbarung nach diesem Vertrag, insbesondere bei Verstößen gegen Urheber- und/oder sonstige Schutzrechte.
- Das Urheberrecht an der Software, dem gedruckten Begleitmaterial und sämtlichen Kopien des Softwareproduktes liegt beim Anbieter bzw. dem Hersteller ITC. Dies gilt auch dann, wenn der Benutzer sie ohne Erlaubnis des Anbieters verändert oder sie unbefugt mit eigenen Programmen und/oder denjenigen eines Dritten verbindet.
- Der Benutzer ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst in der eigenen Praxis / Krankenhaus / Einrichtung für eigene Zwecke zu verarbeiten. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z.B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Der Anbieter räumt dem Benutzer hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches, räumlich nicht beschränktes Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung.
- Der Benutzer darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen und sicher verwahrt werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von dem Anbieter überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
- Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht erlaubt.
- Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. des Anbieters, die dem Benutzer vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis des Anbieters und sind nach § 13 geheim zu halten.
§ 8 Vertragslaufzeit
- Der Lizenzvertrag bzgl. der Software im Sinne von § 1 Abs. 1 läuft auf unbestimmte Dauer.
- Der Lizenzvertrag verlängert sich automatisch um ein Jahr, sofern er nicht vorher von einem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum 31.12. eines Kalenderjahres gekündigt wird.
- Die Kündigung bedarf der Schriftform.
- Das Sonderkündigungsrecht gemäß § 3 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.
§ 9 Gewährleistung, Mängelrüge mindestens in Textform, BETA- oder TESTversion
- Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die Programmfunktionen der RheDAT Software den Anforderungen des Benutzers genügen. Der Benutzer trägt die Verantwortung für die Auswahl, Installation und Nutzung des Programms sowie die damit erstellten Ausdrucke.
- Die RheDAT Software ist erprobt und auf ihre Funktionstüchtigkeit bei sachgemäßer Anwendung geprüft. Nach dem Stand der Technik ist es jedoch nicht möglich, Computersoftware vollständig fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu erstellen. Eine Gewähr für den fehlerfreien Ablauf der Programme in jeder denkbaren Systemkonstellation kann der Anbieter daher nicht übernehmen.
- Mängel der gelieferten Sache bzw. RheDAT Software einschließlich der Dokumentation werden vom Anbieter innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach entsprechender Mitteilung durch den Benutzer (bzw. durch den Hersteller ITC) behoben. Im Rahmen der mindestens in Textform zu erhebenden Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z.B. Vorlage der Fehlermeldung) machbar und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z.B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
- Mängelbehebung geschieht nach Wahl des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Solange der Anbieter seinen Verpflichtungen zur Behebung der Mängel nachkommt, hat der Benutzer kein Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Vertragspartner berechtigt, Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn dem Anbieter hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
- Der Benutzer ist verpflichtet, die gelieferte Sache auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Benutzer ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Dokumenten, soweit diese zum Lieferumfang gehören, sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind beim Anbieter (innerhalb der Gewährleistungsfrist) innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung mindestens in Textform zu rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen (innerhalb der Gewährleistungsfrist) innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Benutzer mindestens in Textform gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Der Benutzer ist vor Durchführung der Gewährleistung verpflichtet, dem Anbieter die Prüfung des reklamierten Gegenstands zu gestatten, und zwar nach Wahl des Anbieters entweder beim Benutzer oder beim Anbieter. Verweigert der Benutzer die Überprüfung, wird der Anbieter von der Gewährleistung frei.
- Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht, wenn der Benutzer Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Anbieters nicht befolgt oder der Benutzer oder hierzu nicht berechtigte Dritte in die Vertragswaren eingegriffen haben oder hieran Änderungen vorgenommen haben, oder Betriebsbedingungen verwandt worden sind, die nicht den Spezifikationen des Anbieters entsprechen. Gleiches gilt im Falle von Schäden, die durch den Betrieb der Software zusammen mit solchen Geräten entstehen, deren Kompatibilität der Anbieter nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat.
- Im Falle der Nachbesserung erwirbt ITC mit dem Ausbau Eigentum an den ausgebauten Komponenten. Bei Ersatzlieferung wird ITC mit Eingang des Austauschgeräts oder der Austauschkomponenten beim Vertragspartner Eigentümer der auszutauschenden Geräte und/oder Komponenten.
- Handelt es sich um eine BETA- oder TESTVERSION, sind alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Das Vorliegen einer Betaversion wird bezeichnet mit dem Zusatz „Beta“ in der Versionsnummer des Programms, die im Eingangsbildschirm der Installation oder in der Titelleiste des laufenden Programms angezeigt wird.
§ 10 Mitwirkungspflichten
- Der Benutzer wird den Anbieter unverzüglich und kostenlos mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung von Leistungen durch ITC erforderlich sind. Insbesondere sind alle notwendigen Testdaten und Maschinenzeiten zur Verfügung zu stellen.
- Der Benutzer trägt den Mehraufwand, der dem Anbieter dadurch entsteht, dass Arbeiten durch unrichtige oder unberechtigte Angaben des Benutzers wiederholt werden müssen.
- Die RheDAT Software ist ein unterstützendes Werkzeug und entbindet den Benutzer keinesfalls von bestehenden Aufzeichnungs- und Archivierungspflichten auf Papier oder anderen Medien.
- Alle mit der Software erzielten Ergebnisse müssen vom Benutzer auf Plausibilität geprüft werden, um eine korrekte Arbeitsweise in der gewählten Praxisumgebung sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für integrierte Datensicherungsfunktionen, die in jeder Praxisumgebung regelmäßig geprüft werden müssen.
- Durch die weit reichenden Konfigurationsmöglichkeiten von RheDAT, insbesondere durch die Tatsache, dass RheDAT auf einem Datendictionary basiert, der angepasst werden kann, können und müssen Programmfunktionen auf die Bedürfnisse des Benutzers abgestimmt werden. Es obliegt dem Benutzer, die RheDAT Installation auf seine Bedürfnisse anzupassen und als Gesamtsystem auf korrekte Arbeitsweise hin zu verifizieren.
- Die Qualitätsrichtlinien, unter denen RheDAT entwickelt wird, stellen eine weitestgehend fehlerfreie und unterbrechungsfreie Funktion der unter § 3 Zweckbestimmung beschriebenen Anwendungsgebiete sicher.
§ 11 Haftung
- Die Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Benutzers richten sich außerhalb des Gewährleistungsrechts ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach diesen Bestimmungen. Anspruchsschuldner ist allein die BDRh Service GmbH. Unmittelbare Ansprüche gegen das Steering Committee (§ 1 Abs. 5) sind ausgeschlossen.
- Die Haftung des Anbieters ist – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters. Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung etwaiger Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder das Steering Committee.
- Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Anbieter oder einen gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen oder das Steering Committee beruhen, haftet der Anbieter nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Sofern der Anbieter zumindest fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, also eine Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (sog. Kardinalpflicht) verletzt hat, ist die Haftung des Anbieters auf den typischerweise entstehenden Schaden, also auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 14 ProdHG) und datenschutzrechtliche Ansprüche bleiben unberührt. Das Gleiche gilt bei arglistigem Verschweigen von Mängeln und/oder bei der Übernahme von Garantien für die Beschaffenheit der Lösung durch den Anbieter.
- Dem Anbieter steht der Einwand des Mitverschuldens offen. Insbesondere bei Datenverlusten haftet der Anbieter nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Benutzer entstanden wäre (vgl. § 9 Mitwirkungspflichten).
- Der Anbieter übernimmt darüber hinaus keinerlei Verantwortung für die Auswahl der Software oder die Ergebnisse, die sich mit der Software oder den damit zusammen benutzten Gegenständen erzielen lassen.
§ 12 Verjährung
- Die Verjährungsfrist beträgt
- für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
- bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
- bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen er die Software sowie das Benutzerhandbuch herausverlangen kann;
- bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
- Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 10 Abs. 4 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 13 Rechte Dritter
- Der Anbieter wird den Benutzer von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes freistellen, sofern der Benutzer den Anbieter von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und der Anbieter alle erforderlichen rechtlichen und technischen Abwehrmaßnahmen, insbesondere Änderung oder Austausch gelieferter Ware, ermöglicht hat. Weitergehende Ansprüche des Benutzers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
- Der Benutzer wird den Anbieter über alle gegen ihn in Zusammenhang mit der Nutzung von RheDAT wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erhobenen Schutzrechtsverletzungen unverzüglich unterrichten.
- Der Benutzer wird ohne Zustimmung des Anbieters derartige Ansprüche nicht anerkennen.
- Wenn die Nutzung von RheDAT oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Ermessen des Anbieters eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, ist der Anbieter berechtigt nach seiner Wahl und auf seine Kosten
- RheDAT so zu ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzt;
- dem Benutzer das Recht zu verschaffen, RheDAT weiter zu nutzen;
- die betreffende Software von RheDAT durch Software zu ersetzen, die keine Schutzrechte verletzt und die entweder den Anforderungen des Kunden entspricht oder gleichwertig mit der ersetzten Software ist;
§ 14 Datenschutz
- Der Anbieter verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Benutzers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
- Der Benutzer ist damit einverstanden, dass für die Erstellung und Verwaltung des Aktivierungskeys erforderlichen Nutzerdaten (Betriebsstättennummer der für den Nutzer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, Name und Anzahl der Ärzte, Laufzeit) an ITC übermittelt und dort eingesehen werden.
- Der Benutzer ist damit einverstanden, dass für die Erstellung und Verwaltung des Aktivierungskeys erforderlichen Nutzerdaten (Betriebsstättennummer der für den Nutzer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, Name und Anzahl der Ärzte, Laufzeit) an die RheCORD Healthcare GmbH & Co. KG übermittelt und dort eingesehen werden.
§ 15 Geheimhaltung
- Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
- Der Benutzer macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
§ 16 Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Grünwald bei München. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle.
- Soweit der Anbieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten der ausschließliche Gerichtsstand München.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder daneben abgeschlossene individuelle Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig oder nicht durchführbar sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Rechtsgültigkeit und Durchführbarkeit des restlichen Vertrages.
- Etwaige Geschäftsbedingungen des Benutzers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich nochmals nach Bekanntwerden widerspricht.
- Änderungen, Ergänzungen, Vereinbarungen zur Vertragsausführung sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformerfordernisse bedarf ebenfalls der Schriftform.
Unsere Partner
RheDAT basiert ganz wesentlich auf unseren zuverlässigen und innovativen Partnern.
Mit der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie (DGRh) und dem Deutschen Rheuma-Forschungszentrum entwickeln wir RheDAT kontinuierlich weiter.
Sichere und effiziente Dokumentation in der Rheumatologie.
BDRh- Service GmbH
Dr.-Max-Str. 21 | 82031 Grünwald
Support e-Mail: it(at)bdrh-service.de
Telefon: 089-90414141 3
Telefax: 089-90414141 9
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